Archiv der Kategorie: allgemeine Informationen

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Grätsche gegen Rechtsaussen e. V.

Postfach 1102
61207 Echzell
Vertreten durch den Vorstand

Telefon:  0171-1960693

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Quellverweis: Disclaimer von eRecht24, dem Portal zum Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert, Facebook-Disclaimer von eRecht24, Google Analytics Bedingungen, Datenschutzerklärung Twitter

Satzung des Vereins

Grätsche gegen Rechtsaussen e.V.
-Verein zur Förderung demokratischen Bewusstseins-

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Grätsche gegen Rechtsaußen – Verein zur Förderung
demokratischen Bewusstseins.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Echzell.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat die Förderung und Pflege der kommunalen Verantwortung auf
demokratischer Basis zum Ziel.
– Die Einbeziehung von Minderheiten in das aktive Gemeindeleben.(z.B.: Nicht-Deutsche, Jugendliche, Kranke, Arbeitslose)
– Im Gegensatz zu extremistischen Anschauungen demokratisches Bewusstsein fördern.
– Das offene und kritische Begleiten des kommunalen Geschehens anregen.
2. Zur Durchführung dieser Aufgabe wird der Verein die Begegnung der Bürger zum Gedankenaustausch fördern bei:
– Kultur- und Weiterbildungsveranstaltungen
– Initiativen und Aufklärungsaktionen
– Diskussionen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht nach ihrem Ausscheiden. Geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden.
5. Der Verein darf keine Person durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben begünstigen (überhöhte Kostenerstattung oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen).
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Sportjugend Hessen im Landessportbund Hessen e.V., Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen wollen (§2). Nicht volljährige Personen (Jugendliche) können Mitglied mit vollem Stimmrecht mit Gegenzeichnung durch einen Erziehungsberechtigten/Vormund oder ähnlich Bevollmächtigten werden.
2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Deren Entscheidung ist endgültig.
3. Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Bestätigung durch den Vereinsvorstand.
4. Die Mitgliedschaft kann durch Tod, Austritt oder Ausschluss enden.
5. Ein Austritt kann dem Vorstand gegenüber jederzeit schriftlich erklärt werden.
6. Ein Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit aufschiebender Wirkung bis zum Ablauf der Einspruchsfrist,
– wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat (§2) oder
– wenn das Mitglied, trotz Mahnung, mit dem Beitrag nach Ablauf eines Jahres noch rückständig ist. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
1. Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (§7). Es wird unterschieden zwischen
– Beiträgen für Erwachsene nach Vollendung des 18. Lebensjahres und
– Beiträgen für Rentner und Personen ohne eigenes Einkommen.
2. Beiträge sind Bringschulden. Sie werden per Lastschrift vom Konto des Mitglieds oder dessen Erziehungsberechtigten abgebucht, wenn die entsprechende Einzugsvollmacht vorliegt.
3. Mitglieder oder Erziehungsberechtigte ohne Konto oder die keine Einzugsvollmacht erteilen, zahlen selbsttätig die Beiträge an den Verein.
4. Die Vereinsbeiträge sind bis zum Jahresende im Voraus zu entrichten. Neue Mitglieder zahlen im Monat des bestätigten Beginns ihrer Mitgliedschaft den anteiligen Jahresbeitrag einschließlich des gesamten Beitrittsmonats. Alle anderen Mitglieder zahlen im Januar den gesamten Jahresbeitrag.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres wird im ersten Quartal des Folgejahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es wird eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen gewahrt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer kürzeren Einladungsfrist als einer Woche einberufen werden,
– wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird,
– wenn es das Vereinsinteresse erfordert (§2).
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich als Brief, Email oder in den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
4. Anträge, welche auf der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind rechtzeitig vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der Vorstandsvorsitzende. Der Vorstand kann ein Vorstands- oder Versammlungsmitglied zum Versammlungsleiter bestimmen, der dann den Vorsitz führt.
7. Die Mitgliederversammlung, als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan, nimmt
– den Jahresbericht des Vorstandes,
– die Jahresabrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres und
– den Jahresprüfungsbericht der Kassenprüfer zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes entgegen.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Genehmigung aller Geschäftsordnungen des Vereinsbereichs
b) Höhe der Mitgliedsbeiträge (§5),
c) Höhe des Negativsaldos des Vereins, bei dessen Erreichen eine Mitgliederversammlung fällig ist,
d) Genehmigung der nachgerückten Vorstandsmitglieder und Entlastung des Vorstandes (§8 Ziffer 3),
e) Bestätigung und Wahl der Vorstandsmitglieder (§8 Ziffer 1),
f) Änderungen der Vereinssatzung (§9),
g) Auflösung des Vereins (§10).
9. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
12. Der Versammlungsleiter und ein weiteres Vorstandsmitglied beurkunden die als Ergebnisprotokoll geführten Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Beschlussprotokoll liegt beim Vorstand für jedes Mitglied zur Einsicht aus. Auf Wunsch kann es kopiert werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus
– einem Vorstandsvorsitzenden
– einem Stellvertreter
– einem Kassenwart
– einem Pressereferenten (extern),
– einem Schriftführer (intern),
– sowie bis zu drei Beisitzern, die auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die jeweilige Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheidet eines dieser Mitglieder während seiner Amtsdauer aus, beruft der verbleibende Vorstand mehrheitlich ein neues Mitglied in den Vorstand, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen Stelle einnimmt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
4. Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund während der Amtszeit das Vertrauen entziehen. Der Vorstand ergänzt sich dann entsprechend den Regelungen unter Ziff. 3.
5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Vereins in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen.
6 Der Vorstand kann Einzelaufgaben an Einzelmitglieder oder Ausschüsse delegieren.
7. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der unter 1. genannten Mitglieder anwesend ist. Er kann nicht stimmberechtigte Personen zu seinen Sitzungen einladen.
9. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und auf der nächsten Vorstandssitzung nachträglich protokollarisch zu bestätigen.
10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Satzungsänderung
1. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich (§ 7). Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehen neue Satzungstext beigefügt worden ist.
2. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer Behörde verlangt werden oder die zur Erhaltung des satzungsgemäßen Status als gemeinnützige Körperschaft zweckdienlich erscheinen, können vom Vorstand selbständig vorgenommen werden. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder des Vereins erfolgen.
2. Ist die für die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht in der Mitgliederversammlung anwesend, ist also die Versammlung beschlussunfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen. Diese kann mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösungbeschließen.
3. Die Vermögensregelung bei Auflösung geschieht nach § 3 Ziffer 6.

Echzell, den 4. Oktober 2010

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